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Übungsleiterpauschale und Ehrenamt – Das gilt 2026
Die meisten Vereine in Deutschland leben von Freiwilligen und engagierten Mitgliedern, die in ihrer Freizeit Ehrenämter übernehmen. Um dieses Engagement in Deutschland zu fördern und wertzuschätzen, wurden mit der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale ein Steuervorteil für ehrenamtlich Tätige eingeführt. Wenn Sie zu den vielen Ehrenamtlichen in Deutschland zählen und eine Aufwandsentschädigung für Ihr Engagement erhalten, können Sie die Pauschalen nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG beanspruchen.
Übungsleiterpauschale (ÜLP) versus Ehrenamtspauschale (EAP) Beide Pauschalen sind als steuerfreie Einnahmen in § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG aufgeführt und sind sehr ähnlich, aber eben nicht gleich. Wer praktisch tätig wird und z. B. als Trainer*in, künstlerische Aufgaben erledigt oder sich für die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen engagiert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren. Für Vorstandsmitglieder gilt die Ehrenamtspauschale.
Wie hoch sind Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ab 01.01.2026? Ehrenamtspauschale anstatt 840 € neu: 960 € Übungsleiterpauschale anstatt 3.000 € neu: 3.300 €
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